Was Sie zur Grundsicherungsreform wissen sollten:
Am 1. Juli ist die Grundsicherungsreform in Kraft getreten. Aus dem Bürgergeld wurde das Grundsicherungsgeld.
Einige Änderungen sind auch für Sie als Arbeitgebende interessant:
Vermittlungsvorrang
Mit der Grundsicherungsreform erhalten die Jobcenter einen klar formulierten Vermittlungsauftrag. Wer Grundsicherungsgeld beantragt, soll möglichst schnell wieder in Arbeit gehen. Qualifizierungen und Weiterbildungen haben nur Vorrang, wenn Menschen dadurch nachhaltiger Arbeit finden, insbesondere Leistungsbeziehende unter 30 Jahren.
Sanktionen bei Verweigerung einer zumutbaren Arbeit
Beziehende von Grundsicherungsgeld, die nicht mitwirken, werden stärker sanktioniert.
Wer eine zumutbare Arbeit willentlich nicht annimmt, dem kann der Regelbedarf bis zu 100 Prozent gestrichen werden.
Informieren Sie uns bitte, wenn Sie Beziehenden von Grundsicherungsgeld einen Arbeitsplatz anbieten und die Person Ihr Angebot ausschlägt. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir diesen Sozialleistungsmissbrauch aufdecken und ahnden.
Sanktionen greifen auch, wenn Beziehende des Grundsicherungsgeldes
- Pflichten verletzen (beispielsweise keine Bewerbungen schreiben)
- zu Terminen nicht erscheinen
- nicht erreichbar sind
- Arbeit generell verweigern
Die Kürzungen reichen von 30 Prozent der Regelleistungen für einen Monat bis hin zur vollständigen Streichung aller Leistungen.
Arbeitgebende haften bei Schwarzarbeit
Arbeitgebende, die ihre Mitarbeitenden schwarz beschäftigen oder nur zum Schein anmelden, werden zukünftig zusätzlich für zu Unrecht vom Jobcenter gezahlte SGB-II-Leistungen (inklusive Sozialversicherungsbeiträge) haftbar gemacht. Unabhängig davon, ob der Arbeitgebende Kenntnis vom Leistungsbezug der Mitarbeitenden hatte oder nicht.
Ausweitung der Arbeitszeit
Wer Grundsicherungsgeld bezieht und arbeitsfähig ist, muss seine Arbeitskraft im maximal zumutbaren Umfang einsetzen, um den eigenen Lebensunterhalt zu sichern:
- Pflicht zur Vollzeitarbeit: Alleinstehende Bezieher sind gesetzlich verpflichtet, jede zumutbare Arbeit in Vollzeit anzunehmen, um die Hilfebedürftigkeit zu beenden.
- Kein Schutz vor Jobwechseln: Es gilt das Prinzip „Maximum Arbeitskraft“. Wer Hilfebedürftigkeit durch eigene Arbeit beenden oder verringern kann, muss auch bereit sein, die Arbeitszeit zu erhöhen oder die Arbeitsstelle zu wechseln.
- Erziehende: Eltern sind nun bereits ausnahmslos ab dem 14. Lebensmonat des Kindes verpflichtet, wieder zu arbeiten oder an Maßnahmen teilzunehmen.
Einkommensfreibeträge unverändert
Nicht wenige Leistungsberechtigte gehen einer Beschäftigung nach. Mit dem Einkommen aus einem Mini-, Midi- oder Teilzeitjob können Leistungsberechtigte einen Teil ihres Lebensunterhalts selbst bestreiten und verringern damit ihre Hilfebedürftigkeit.
Die leistungsrechtlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit stellen sicher, dass derjenige, der eine Erwerbstätigkeit ausübt, mehr Haushaltseinkommen zur Verfügung hat als derjenige, der keiner Arbeit nachgeht.
Die ersten 100 Euro eines Erwerbseinkommens werden nicht auf das Grundsicherungsgeld angerechnet.
- Darüber hinaus gibt es noch weitere gestaffelte Freibeträge:
- vom Bruttoeinkommen zwischen 100 und 520 Euro bleiben dem Grundsicherungsgeld-Empfänger zusätzlich 20 Prozent,
- vom Einkommen zwischen 520 Euro und 1.000 Euro 30 Prozent sowie für das Bruttoeinkommen im Bereich zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro (bzw. 1.500 Euro mit einem minderjährigen Kind) weitere 10 Prozent.




